Rz. 22

Weiterhin entsteht eine Differenzterminsgebühr (vgl. VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104). Die Höhe richtet sich nach dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist. Die Gebührensätze der Terminsgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren und der Differenzterminsgebühr sind damit gleich hoch. Die Terminsgebühr bzw. Differenzterminsgebühr entsteht nach dem Gesamtwert der Gegenstände.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin und Protokollierung weiterer Gegenstände

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Zuvor verhandeln Anwälte nochmals außergerichtlich (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) und einigen sich über die 5.000 EUR sowie eine Gegenforderung i.H.v. 3.000 EUR. Im Termin wird die Gesamteinigung protokolliert. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Infolge des Mehrwertes des Vergleichs entsteht auch aus diesem Wert die Verfahrensgebühr nach VV 3335, allerdings gem. Anm. Nr. 2 zu VV 3337 nur i.H.v. 0,5, weil die Anwälte im Termin lediglich protokolliert haben. Zu beachten ist § 15 Abs. 3. Der Anwalt darf nicht mehr als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert abrechnen.

Die Terminsgebühr nach VV 3104 entsteht wiederum aus den vollen 8.000 EUR. Zwar ist in dem gerichtlichen Termin aus den weiteren 3.000 EUR keine Terminsgebühr angefallen, da insoweit lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen worden ist (Anm. Abs. 3 zu VV 3104). Da die Parteien insoweit jedoch zuvor Verhandlungen zur Vermeidung eines Verfahrens geführt haben, ist die Terminsgebühr insoweit nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 angefallen.

Darüber hinaus entsteht die Einigungsgebühr mit unterschiedlichen Gebührensätzen. Aus dem Wert der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängigen Gegenstände entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003). Aus dem Wert der weiter gehenden Ansprüche entsteht die 1,5-Gebühr nach VV 1000. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3335, 3337

(Wert: 3.000 EUR)[19]
  111,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)
  602,40 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 3.000 EUR)[20]
  333,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.734,40 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   329,54 EUR
Gesamt   2.063,94 EUR
[19] Die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,0 aus 8.000 EUR (456,00 EUR), ist nicht erreicht.
[20] Die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,5 aus 8.000 EUR (684,00 EUR), ist nicht erreicht.

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