Rz. 23

Wird im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren über nicht anhängige Gegenstände lediglich verhandelt, entsteht ebenso die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 mit einem Gebührensatz von 0,5. Ebenso entsteht bei Einigungsverhandlungen die Differenzterminsgebühr VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin und Verhandlung weiterer Gegenstände ohne Einigung

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Dort verhandeln die Anwälte auch über weitere nicht anhängige 5.000 EUR, ohne dass es zu einer Einigung kommt. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Infolge des Mehrwertes des Vergleichs entsteht auch aus diesem Wert die Verfahrensgebühr nach VV 3335. Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 dürfte die Gebühr wiederum nur i.H.v. 0,5 anzusetzen sein, weil die Anwälte im Termin lediglich verhandelt haben. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3. Der Anwalt darf nicht mehr als eine 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen.

Die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. VV 3104 entsteht wiederum aus den vollen 8.000 EUR.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3335, 3337

(Wert: 3.000 EUR)[21]
  111,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)
  602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.067,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   202,81 EUR
Gesamt   1.270,21 EUR
[21] Die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,0 aus 8.000 EUR (456,00 EUR), ist nicht erreicht.

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