1. Verfahrensgebühr

a) Entstehung und Höhe

 

Rz. 6

Für die Vertretung in dem gesamten – gerichtlichen und/oder außergerichtlichen – Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr. Wird der Anwalt nicht im gesamten Verfahren tätig, sondern nur teilweise, führt dies nicht zu einer Reduzierung der Gebühr. Ebenso tritt keine Kürzung der Gebühr ein, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird, weil es an einer entsprechenden Bestimmung fehlt. Denn es gibt keine einschlägige Ermäßigungsvorschrift (vgl. z.B. VV 3101).

 

Rz. 7

Die Verfahrensgebühr VV 3333 entsteht entsprechend VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der Entgegennahme der Information und darüber hinaus für das Betreiben des Geschäfts. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht die Verfahrensgebühr auch, wenn unter Mitwirkung des Rechtsanwalts eine außergerichtliche Einigung über die Verteilung zustande kommt.[6]

[6] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 4.

b) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 8

Hat der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mehrere Auftraggeber und liegt dieselbe Angelegenheit vor, erhöht sich die einmal entstehende Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2) nach VV 1008. Wird der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber für verschiedene Gegenstände tätig, wird die Verfahrensgebühr nicht nach VV 1008 erhöht, sondern die Werte der Gegenstände werden gem. § 22 Abs. 1 addiert.[7] VV Vorb. 3.3.5 Abs. 2 – bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders – gilt hier nicht.

[7] Vgl. insoweit BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; BGH 13.12.2011 – II ZR 141/09, AGS 2012, 142 = RVGreport 2012, 395 = NJW-Spezial 2012, 91.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 9

Eine gesonderte Terminsgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr nicht an, weil Anm. S. 2 zu VV 3333 dies ausdrücklich ausschließt. Diese Regelung beruht darauf, dass auch die entsprechende Vorschrift in § 71 BRAGO keine weitere Gebühr vorsah.[8] Auch Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 stellt klar, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 enthaltenen Entstehungstatbestände der Terminsgebühr nur gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Anm. S. 2 zu VV 3333 ist für die Terminsgebühr des Verteilungsverfahrens etwas anderes bestimmt.

[8] BT-Drucks 15/1971, S. 217 zu VV 3332 (= VV 3333 nach BT-Drucks 15/2487).

3. Einigungsgebühr

 

Rz. 10

Neben der Verfahrensgebühr VV 3333 kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, wenn die Voraussetzungen VV Anm. Abs. 1 zu VV 1000 erfüllt werden.[9] Die Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeitsgebühr, die Einigungsgebühr hingegen eine Erfolgsgebühr. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht neben der Verfahrensgebühr VV 3333 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen Einigung über die Verteilung auch die Einigungsgebühr.[10] Deren Gebührensatz beträgt nach VV 1003 1,0, wenn der Gegenstand der Einigung in dem gerichtlichen Verteilungsverfahren anhängig ist.

[9] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 11; vgl. auch OLG Düsseldorf 16.6.2009 – I-24 U 169/08, zur BRAGO-Vergleichsgebühr in einem Verteilungsverfahren nach dem ZVG.
[10] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 4.

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