Rz. 10
Neben der Verfahrensgebühr VV 3333 kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, wenn die Voraussetzungen VV Anm. Abs. 1 zu VV 1000 erfüllt werden.[9] Die Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeitsgebühr, die Einigungsgebühr hingegen eine Erfolgsgebühr. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht neben der Verfahrensgebühr VV 3333 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen Einigung über die Verteilung auch die Einigungsgebühr.[10] Deren Gebührensatz beträgt nach VV 1003 1,0, wenn der Gegenstand der Einigung in dem gerichtlichen Verteilungsverfahren anhängig ist.
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