Rz. 4

Soweit der Anwalt Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter bzw. Verteidiger ist, erhält er für die Rüge oder für die Abwehr der Rüge keine gesonderte Vergütung. Seine Tätigkeit wird nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 vielmehr durch die Gebühren der Hauptsache abgegolten.[1] Weder das Verfahren über die Rüge selbst noch das weitere Verfahren nach erfolgreicher Rüge lösen eine neue Angelegenheit aus (§ 15 Abs. 1). Das gilt unabhängig davon, ob sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten oder nach VV Teil 4–6.

 

Rz. 5

Ist der Anwalt dagegen ausschließlich mit der Rüge oder mit der Abwehr einer vom Gegner erhobenen Rüge beauftragt, so erhält er die Vergütung nach VV 3330, 3331, soweit VV Teil 3 anwendbar ist.

 

Rz. 6

Wird der Anwalt zunächst mit der Vertretung im Verfahren über die Rüge beauftragt und nach Erfolg der Rüge im anschließenden fortgesetzten Verfahren, so ist ebenfalls nur eine Angelegenheit gegeben, da lediglich eine Auftragserweiterung vorliegt und kein Auftrag zu einer neuen Angelegenheit. Die bereits verdiente Vergütung nach VV 3330 geht dann in der anschließenden Vergütung der Hauptsache auf. Die weitere Tätigkeit bildet mit der Gehörsrüge eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2. Es entsteht nicht etwa eine neue Angelegenheit:

Die Vorschrift des § 17 Nr. 1 ist nicht anwendbar, da die Gehörsrüge kein Rechtsmittel ist.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 1 greift ebenso wenig, da es mangels eines Rechtsmittels an einer Zurückverweisung fehlt.

Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz des § 15 Abs. 1 u. 2, wonach sämtliche Gebühren insgesamt nur einmal anfallen können.

[1] OLG Brandenburg AGS 2008, 223 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2008, 217; LAG München AGS 2009, 24.

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