Rz. 17

Der Gegenstandswert soll sich nach der neueren Rechtsprechung, der auch der BGH folgt,[10] nach § 3 ZPO berechnen. Er wird regelmäßig mit einem Fünftel des Hauptsachewerts angenommen, da mit den Verfahren nicht der Titel angegriffen, sondern lediglich ein zeitweiliger Zahlungsaufschub angestrebt wird.[11] Gegen die Bewertung ist im Ergebnis nichts einzuwenden; sie kann allerdings nicht aus § 3 ZPO hergeleitet werden, da diese Vorschrift gar nicht anwendbar ist. Einen Zuständigkeitsstreitwert gibt es nicht. Auch fallen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren an. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Nur im Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren erhoben, allerdings Festgebühren. Der Wert ist daher nach § 25 Abs. 2 zu bestimmen. Maßgebend ist das Interesse des Schuldners nach billigem Ermessen.

 

Rz. 18

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gebühr der VV 3328 ist auf Antrag nach § 33 vorzunehmen.

[10] BGH 22.6.1983 – VIII ZB 8/83, WM 1983, 968.
[11] OLG München MDR 1981, 1029; OLG Bamberg JurBüro 1981, 919.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge