I. Allgemeines

 

Rz. 6

Für das Entstehen der Gebühren ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die in der Norm genannten Tätigkeiten beschränkt ist. In der Regel entsteht die Gebühr daher mit der Entgegennahme von Informationen nach Auftragserteilung. Es ist fraglich, ob hieraus gefolgert werden kann, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigter im schiedsrichterlichen Verfahren ist, die hierfür nach § 36 anfallenden Gebühren neben denen nach VV 3327 beanspruchen kann. Nach BRAGO-Rechtslage hat sich nämlich insofern eine Änderung ergeben, als in § 46 Abs. 4 BRAGO bestimmt war, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts "ausschließlich" auf diese Tätigkeiten beschränkt sein musste. Hieraus ergab sich, dass keine zusätzlichen Gebühren anfallen konnten. Allerdings ist aus den Motiven[7] der Regelung VV 3327 zu entnehmen, dass § 46 Abs. 4 BRAGO übernommen werden soll. Hieraus und aus der Regelung des § 16 Nr. 8 ergibt sich, dass der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des gesamten Verfahrens keine zusätzlichen Gebühren beanspruchen kann.[8]

[7] BT-Drucks 15/1971, S. 271.
[8] A.A. BeckOK RVG/Schneider, VV 3327 Rn 2.

II. Verfahrensgebühr (VV 3327)

 

Rz. 7

Der Rechtsanwalt erhält für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,75, wobei sich die anwaltliche Tätigkeit beschränken muss auf:

die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034 Abs. 2, 1035 ZPO) oder Ersatzschiedsrichters (§ 1039 ZPO),
die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 Abs. 3 ZPO) oder die Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO),
die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nach § 1050 ZPO.
 

Rz. 8

Durch die Gebühr werden sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der in der VV 3327 bezeichneten Verfahren abgegolten.[9] Durch die Höhe der Gebühr soll einerseits die geringere Bedeutung der einzelnen Verfahren gegenüber dem schiedsgerichtlichen Hauptverfahren betont werden, andererseits soll sie dem erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts besser gerecht werden.[10]

 

Rz. 9

Die Verfahrensgebühr kann sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags nach VV 3337 auf 0,5 reduzieren. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung in VV 3337 verwiesen.

 

Rz. 10

Werden mehrere Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten, so erhöht sich die 0,75-Verfahrensgebühr gemäß VV 3327 bzw. die 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3337 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 (vgl. VV 1008), wenn der Gegenstand identisch ist. Ist der Gegenstand nicht identisch, so sind die Werte gemäß § 22 Abs. 1 zu addieren. Mehrere Erhöhungen dürfen den Satz von 2,0 jedoch nicht übersteigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufträge nacheinander oder gleichzeitig erteilt worden sind.

[9] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3327 Rn 4.
[10] BT-Drucks 15/1971, S. 271.

III. Terminsgebühr, VV 3332

1. Allgemeines

 

Rz. 11

Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlungen durch Beschluss ergehen (§ 1063 Abs. 1, 4 ZPO). Nimmt der Rechtsanwalt einen Termin wahr, erhält er für die in VV 3327 genannten Tätigkeiten eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich hierbei nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6 S. 1). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3 Abs. 3 verwiesen.

 

Rz. 12

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es nicht darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr genügt es für das Entstehen der Gebühr, dass der Rechtsanwalt auftragsgemäß einen Termin wahrnimmt.

2. Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 in drei Fällen:

a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

 

Rz. 14

Diese Variante betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem – ausnahmsweise – gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Nach § 1050 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme beantragen. Das Gericht erledigt diesen Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Nimmt der Anwalt einer Partei an einem solchen Termin auftragsgemäß teil, so erwächst ihm die Terminsgebühr. Allein die Tatsache der Terminswahrnehmung ist hierbei für das Entstehen der Terminsgebühr maßgebend. Die Gebühr ...

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