Rz. 17

In Freigabeverfahren nach § 246a AktG bestimmt den Streitwert gem. § 247 AktG das Prozessgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 EUR beträgt, 500.000 EUR nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.[6]

 

Rz. 18

Der Streitwert ist in diesen Verfahren vom Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen für die Gerichtsgebühr GKG-KostVerz. 1641 festzusetzen. Diese Streitwertwestsetzung ist als Gegenstandswert gem. § 32 Abs. 1 auch für die Verfahrensgebühr VV 3325 maßgebend. Das gilt für die Verfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG entsprechend.

 

Rz. 19

Macht eine Partei glaubhaft, das die Belastung mit den Prozesskosten nach dem gem. § 247 Abs. 1 AktG bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das Prozessgericht auf ihren Antrag anordnen, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

[6] Vgl. z.B. OLG München 29.1. 2019 – 7 AktG 2/18; OLG Nürnberg 14.2.2018 – 12 AktG 1970/17; OLG Nürnberg 25.7.2012 – 12 AktG 778/12; OLG Frankfurt 13.2.2018 – 5 AktG 1/17; OLG Köln 14.12.2017 – I-18 AktG 2/17; OLG Stuttgart 21.12.2012 – 20 AktG 1/12.

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