Rz. 3

§ 246a AktG regelt das auf Antrag der Gesellschaft durchzuführende Verfahren, wenn gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung oder einen Unternehmensvertrag Klage erhoben worden ist. Hier kann das Gericht durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung im Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung im Handelsregister unberührt lassen (Freigabeverfahren). Über den Antrag entscheidet ein Senat des OLG, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

 

Rz. 4

Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchuldverschreibungsgesetzSchVG) kann ein Beschluss der Gläubiger wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Gem. § 20 Abs. 3 SchVG ist die Klage gegen den Schuldner binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Abs. 3 S. 2 bis 6 AktG gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach § 20 Abs. 3 S. 3 SchVG zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a AktG fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht (§ 20 Abs. 3 S. 4 SchVG). In Verfahren nach § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG sollen die gleichen Gebühren zustehen wie in Verfahren nach § 246a AktG, da diese Vorschrift in den vorgenannten Verfahren nach dem SchVG weitestgehend entsprechend gilt. Das stellt VV 3325 seit dem 1.1.2021 (KostRÄG 2021) ausdrücklich klar.

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