(1) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

 

Rz. 13

Obwohl auch im Aufgebotsverfahren die ZPO-Regelungen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG) anzuwenden sind und daher auch Beweis erhoben werden kann, dürfte dieser Fall theoretischer Natur sein. Dass ein Sachverständiger durch das Gericht in einem Aufgebotsverfahren auftritt, ist eher unwahrscheinlich. Dennoch kann das Aufgebotsverfahren – trotz Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften – auch dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, so z.B. bei:

der Kraftloserklärung eines Erbscheins (§ 2361 BGB),
der Kraftloserklärung eines Testamentvollstreckerzeugnisses (§ 2368 Abs. 3 BGB),
einem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung (§ 13 VerschG),
der Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts (§ 1965 BGB),
einem Aufgebot des Grundpfandrechtsbriefs wegen kriegsbedingter Zerstörung (§ 26 GBMaßnG).

In all diesen Fällen ist das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen berechtigt, notfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Der Rechtsanwalt, der in einem durch einen solchen Sachverständigen anberaumten Termin auftritt, verdient dadurch eine Terminsgebühr.

(2) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind

 

Rz. 14

Diese Alternative ist praktisch dann gegeben, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat und der Rechtsanwalt des Antragstellers sich außergerichtlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt und persönliche bzw. telefonische Besprechungen vornimmt. Aber auch in dem Fall, in dem der Auftrag, ein solches Verfahren einzuleiten, erteilt wurde und der Rechtsanwalt mit der Gegenseite – falls bekannt – telefonisch Besprechungen vornimmt, entsteht die Terminsgebühr.

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