Rz. 2

Nur für seine Tätigkeit in dem Verfahren auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gemäß §§ 8 Abs. 5, 41 SVertO, nicht jedoch für das vorangegangene Verfahren auf Einstellung gemäß § 8 Abs. 4 SVertO, erhält der Rechtsanwalt nach VV 3323 eine 0,5-Verfahrensgebühr.[1] Es handelt sich auch hier um eine Verfahrenspauschgebühr, so dass es weder auf den Umfang der Tätigkeit ankommt noch auf die Person des Auftraggebers. Auch eine etwaige Vertretung in einer mündlichen Verhandlung ist damit abgedeckt. Die Gebühr entsteht ggf. zusätzlich zu sonstigen erwachsenen Gebühren nach VV 3313 ff., weil eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20); eine Anrechnung findet nicht statt.

Die Gebühr entsteht, wenn der Anwalt im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags tätig wird:

beim Anwalt des Schuldners, wenn er in Ausführung des erteilten Auftrags zur Antragsstellung i.S.d. § 8 Abs. 5 SVertO,
beim Anwalt des Gläubigers, wenn er im Rahmen des Auftrags, den Antrag abzuwehren,

tätig wird.[2]

Daneben können noch die Gebühren nach VV 3313, 3314, 3317, 3320, 3322 anfallen, sofern der Rechtsanwalt in den jeweiligen Verfahren auch tätig wird. Ist seine Tätigkeit auf die Stellung des Antrags i.S.d. § 8 Abs. 5 SVertO beschränkt, so erhält der Anwalt nur diese Gebühr. Bei erneuter Antragsstellung nach Ablehnung eines Antrags nach § 8 Abs. 5 SVertO fällt keine neue Gebühr an.[3]

[1] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 1.
[2] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 4.
[3] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 5.

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