Rz. 32
War der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich beauftragt und später in der Zwangsversteigerung tätig, muss die hierfür außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 auf die Verfahrensgebühr für das Versteigerungsverfahren nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 hälftig angerechnet werden (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1). Eine weitere Anrechnung auch auf die weitere Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 (für einen Antrag auf Einstellung) erfolgt dagegen nicht, es sei denn, dass über die Einstellung auftragsgemäß zunächst außergerichtlich korrespondiert wurde.[23]
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