1. Räumungs- und Versteigerungstermin

 

Rz. 12

Die Teilnahme am vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Räumung löst die Terminsgebühr nach VV 3310 nicht aus, sondern wird durch die Verfahrensgebühr der VV 3309 abgegolten. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermin. Beide Termine und auch die Teilnahme an sonstigen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder auch Besprechungen mit dem Gerichtsvollzieher lassen mangels Erwähnung in der Anm. zu VV 3310 keine Terminsgebühr entstehen.[7] Im Rahmen der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher entsteht die Verfahrensgebühr nur bei Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c ff. ZPO) und der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 836 Abs. 3 S. 2 ZPO und 883 Abs. 2 ZPO.

[7] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 28 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3310 Rn 8.

2. Besprechungstermine

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr fällt ebenso nicht für die Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen in der Vollstreckung i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 an. Zwar würde diese Tätigkeit von dem allgemeinen Begriff der Terminsgebühr umfasst, wie er in VV Vorb. 3 Abs. 3 beschrieben ist. Allerdings entsteht die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung ist in der Anm. zu VV 3310 etwas anderes bestimmt. Die engere Fassung der VV 3310 beruht jedoch ausdrücklich darauf, dass der Gesetzgeber dies im Hinblick auf die mit dem RVG eingeführte Einigungsgebühr (VV 1000) als verzichtbar angesehen hat.[8]

 

Rz. 14

Dieselbe Fragestellung ergibt sich im Übrigen beim Anfall der Einigungsgebühr bzw. im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 788 ZPO, lediglich von einem anderen Ausgangspunkt aus. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich danach, ob ein "anderes gerichtliches Verfahren anhängig" ist (siehe VV 3309 Rdn 520 ff.). Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung hängt davon ab, ob bei dem Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder war (§ 788 Abs. 2 ZPO) (siehe VV 3309 Rdn 587 ff.).

[8] BT-Drucks 15/1971, S. 215 zu VV 3310.

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