Rz. 520

Ist über den Gegenstand des Vertrages kein gerichtliches Verfahren und auch kein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig, erhält der Anwalt für seine Mitwirkung eine 1,5-Einigungsgebühr. Mit gerichtlichem Verfahren ist hier nicht das Erkenntnisverfahren gemeint, sondern ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung.[547] Schwebt also wegen der den Gegenstand des Vergleichs bildenden Forderung bereits ein Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. ist ein Verfahren gemäß § 765a ZPO oder § 766 ZPO anhängig, fällt gemäß VV 1003 nur eine 1,0-Einigungsgebühr an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Erl. zu VV 1000 verwiesen.[548]

[547] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 41; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3310 Rn 10.
[548] Vgl. auch Schneider, AGS 2010, 417 m. Abrechnungsbsp.

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