Rz. 587

Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig für die Festsetzung ist gemäß § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Als letzte Vollstreckungshandlung ist auch die Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners anzusehen.[638]

[638] Brandenb.OLG MDR 2005, 177; Zöller/Seibel, § 788 Rn 19a.

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