Rz. 501

Hat der Mandant einen Auftrag beschränkt auf die Einlegung der Vollstreckungserinnerung erteilt, fällt insoweit keine Gebühr nach VV 2300 an, sondern nach VV 3500, die der Höhe nach auf 0,3 begrenzt ist (siehe Rdn 185). Betraf die Mandatierung nur die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG bzw. einer (sofortigen) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegererinnerung) gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers, können Gebühr nach VV 3500, 3513 mit einer Gebührenhöhe von jeweils 0,5 erwachsen.

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