Rz. 185
War der Anwalt bislang nicht mit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme befasst, sondern wird insoweit erstmalig im Rahmen der Vollstreckungserinnerung tätig (z.B. der Anwalt eines Dritten im Rahmen des § 809 ZPO oder des § 840 ZPO), entsteht für ihn zwar eine Verfahrensgebühr nach VV 3500, weil die Vollstreckungserinnerung nicht mehr VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Zwangsvollstreckung) unterfällt, sondern den Regelungen über die Beschwerde in VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500, 3513).[175] Er erhält jedoch nicht die dort vorgesehene 0,5-Gebühr, sondern wegen § 15 Abs. 6 lediglich eine 0,3-Gebühr, weil er nicht mehr erhalten soll als der mit der gesamten (Zwangsvollstreckungs-)Angelegenheit befasste Anwalt.[176] Die Gebühren im Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO verdeutlicht folgende Übersicht:[177]
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Anwalt war bereits im Vollstreckungsverfahren beauftragt | Anwalt war noch nicht im Vollstreckungsverfahren beauftragt | |
Tätigkeit im Rahmen der Erinnerung wird durch Gebühren nach VV 3309, 3310 abgegolten (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) | Es entstehen die 0,5 Gebühren nach VV 3500, 3513, allerdings können wegen § 15 Abs. 6 nur 0,3 Gebühren gefordert werden. |
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