Rz. 185

War der Anwalt bislang nicht mit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme befasst, sondern wird insoweit erstmalig im Rahmen der Vollstreckungserinnerung tätig (z.B. der Anwalt eines Dritten im Rahmen des § 809 ZPO oder des § 840 ZPO), entsteht für ihn zwar eine Verfahrensgebühr nach VV 3500, weil die Vollstreckungserinnerung nicht mehr VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Zwangsvollstreckung) unterfällt, sondern den Regelungen über die Beschwerde in VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500, 3513).[175] Er erhält jedoch nicht die dort vorgesehene 0,5-Gebühr, sondern wegen § 15 Abs. 6 lediglich eine 0,3-Gebühr, weil er nicht mehr erhalten soll als der mit der gesamten (Zwangsvollstreckungs-)Angelegenheit befasste Anwalt.[176] Die Gebühren im Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO verdeutlicht folgende Übersicht:[177]

Erinnerung gemäß § 766 ZPO

 
Anwalt war bereits im Vollstreckungsverfahren beauftragt   Anwalt war noch nicht im Vollstreckungsverfahren beauftragt
     
Tätigkeit im Rahmen der Erinnerung wird durch Gebühren nach VV 3309, 3310 abgegolten (§ 19 Abs. 2 Nr. 2)   Es entstehen die 0,5 Gebühren nach VV 3500, 3513, allerdings können wegen § 15 Abs. 6 nur 0,3 Gebühren gefordert werden.
[175] So ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1971, S. 218 zu VV 3500.
[176] Vgl. BT-Drucks 16/3038, S. 124 zu Art. 20 Nr. 1 (§ 15 RVG); BGH 4.2.2010 – I ZB 27/09, RVGreport 2010, 144 = JurBüro 2010, 325; Hansens, RVGreport 2009, 128; N. Schneider, RVGreport 2007, 87; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3309 Rn 85 f.
[177] Nach N. Schneider, RVGreport 2007, 87.

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