Rz. 244
Liegen Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken und soll in beiden gleichzeitig vollstreckt werden, bedarf es zweier Vollstreckungsaufträge an verschiedene Gerichtsvollzieher, sodass zwei Angelegenheiten vorliegen.[241]
Rz. 245
Dieselbe Angelegenheit liegt aber vor, wenn die zunächst im Geschäftslokal des Schuldners versuchte Vollstreckung fehlschlägt, weil dieses nicht mehr besteht, und danach ein Auftrag zur Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners erfolgt,[242] oder der herauszugebende Wohnungsschlüssel sich an einem anderen Ort befindet als vermutet, sodass die erste Vollstreckung fehlschlug.[243]
Rz. 246
Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch, wenn die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unter der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift des Schuldners fehlschlägt, weil der Schuldner dort tatsächlich kein Geschäftslokal unterhält und deshalb ein inhaltsgleicher Vollstreckungsauftrag für die Anschrift des Schuldners erteilt wird.[244] Zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Rechtsanwalt oder den Gerichtsvollzieher vgl. Rdn 138 ff.
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