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Nur eine Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher erfolglos blieb, weil der Schuldner verzogen ist und der Gerichtsvollzieher daher unter Angabe der neuen Adresse erneut beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn wegen eines Umzugs in einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk ein neuer Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss.[240]

[240] OLG München JurBüro 1992, 326; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 549; LG Mannheim ZMR 2008, 993; LG Bamberg DGVZ 1999, 93; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 111; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 315; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 16; a.A. Mock, AGS 2003, 530.

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