Rz. 243
Nur eine Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher erfolglos blieb, weil der Schuldner verzogen ist und der Gerichtsvollzieher daher unter Angabe der neuen Adresse erneut beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn wegen eines Umzugs in einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk ein neuer Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss.[240]
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