Rz. 542

Noch ein weiterer Grund spricht für die hier vertretene Auffassung. Der Anwalt erhält als Ausgleich für seine besonderen Bemühungen und als Belohnung dafür, dass die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane vermieden wird (zur Frage der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens i.S.v. VV 1003 vgl. Rdn 520 ff.), eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000). Es wäre widersprüchlich, den Anwalt dann aber zur Geltendmachung dieser vom Schuldner übernommenen Gebühr auf die Inanspruchnahme des Gerichtes zu verweisen, wenn der Schuldner die Einigungsgebühr nicht freiwillig zahlt.[574]

 

Rz. 543

Kosten der Vermeidung der Vollstreckung sind bereits aus prozessökonomischen Gründen als Zwangsvollstreckungskosten i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.[575] Denn ansonsten müsste die Einigungsgebühr eingeklagt werden.[576] Zudem beruht § 788 Abs. 1 ZPO auf dem Veranlassungsprinzip. Die Kosten der Einigung hat der Schuldner jedenfalls dann veranlasst, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind.[577]

[574] BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196 = DGVZ 2006, 68.
[575] OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; Volpert, RVGprof. 2012, 46.
[576] BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196 = DGVZ 2006, 68.
[577] BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196 = DGVZ 2006, 68.

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