Rz. 378

Der Gegenstandswert ist nicht auf die mit der Veröffentlichung verbundenen Kosten (Druckkosten) beschränkt, sondern ist nach dem Interesse des Gläubigers an der Veröffentlichung gemäß § 3 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG) zu schätzen.[386] Insoweit können 10 % des Wertes des Unterlassungsanspruchs angesetzt werden.[387]

[386] OLG Hamm JurBüro 1954, 502; Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 5737.
[387] OLG Köln ZIP 2000, 2017; OLG Celle GRUR-RR 2001, 125; OLG Nürnberg JurBüro 2000, 275; Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 5737.

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