Rz. 377

Insbesondere im Rahmen von Unterlassungsklagen kann dem Gläubiger die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten des Schuldners veröffentlichen zu lassen.[383] Der Anspruch des Klägers kann sich auch als Folgeanspruch aus Wettbewerbsverletzungen bzw. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Ehrverletzungen ergeben.[384] Wird der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer solchen Veröffentlichungsbefugnis tätig, erhält er dafür eine besondere Gebühr gemäß VV 3309. Dabei stellt die Veröffentlichung in mehreren Publikationsorganen (Zeitungen) nur eine Angelegenheit dar.[385]

[383] Vgl. Flechsig/Hertel/Vahrenhold, NJW 1994, 2441.
[384] Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 5736.
[385] OLG Hamm JurBüro 1954, 502; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 378; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 122.

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