aa) Unterscheidung zwischen Prozess- und Gebührenrecht

 

Rz. 34

Unter dem Begriff der Zwangsvollstreckung versteht man grundsätzlich die in einem formalisierten Verfahren geregelte Durchsetzung von titulierten Ansprüchen durch staatliche Vollstreckungsorgane. Hinsichtlich der Anwendung des Unterabschnitts 3 ist allerdings zu beachten, dass der prozessrechtliche Begriff der Zwangsvollstreckung nicht stets mit dem gebührenrechtlichen identisch ist. Dies wirkt sich insbesondere in den Fällen aus, in denen der Anwalt den Mandanten nicht schon in dem dem Titel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vertreten hat.

bb) Vollstreckbarerklärung

 

Rz. 35

Die Tätigkeit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, Schiedssprüchen oder Anwaltsvergleichen (z.B. §§ 796b, 1060, 1087 ZPO) dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels, ist also mangels Vorliegens eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels noch keine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich die Vergütung daher nach VV 3100 ff., nicht nach VV 3309.[30]

[30] OLG München AGS 2009, 574 = FamRZ 2009, 2112; LG Kassel AGkompakt 2010, 53.

cc) Prüfung vor Anwendung von VV 3309 f.

 

Rz. 36

Die Prüfung der Frage, ob eine Vollstreckungsgebühr angefallen ist, hat somit in doppelter Hinsicht zu erfolgen: Zum einen muss es sich um eine auftragsgemäße Tätigkeit des Anwalts in der Zwangsvollstreckung im gebührenrechtlichen Sinn handeln, zum anderen darf diese Tätigkeit nicht durch eine andere Vorschrift geregelt werden, die die des Unterabschnitts 3 verdrängt. Hierauf ist in der Praxis stets zu achten.

 

Beispiel 1: Anwalt A hat den Gläubiger bereits im Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter vertreten. Er beantragt auftragsgemäß die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels auf den Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners gemäß § 727 ZPO.

Anwalt A erhält keine Vollstreckungsgebühr für seine Tätigkeit im Rahmen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Zwar stellt das Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung dar. Dies folgt aus § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 13 i.V.m. §§ 17 und 18, wonach die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel keine "verschiedene" oder "besondere" Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist. Daraus ergibt sich aber andererseits auch, dass das prozessrechtlich gesehen der Zwangsvollstreckung vorausgehende Klauselerteilungsverfahren gebührenrechtlich schon eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung darstellt, wenn auch keine "verschiedene" bzw. "besondere", sondern nur eine "normale" Angelegenheit.

Hingegen bestimmt § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 13, dass das Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Rechtszug gehört. Folge daraus ist, dass die Tätigkeit im Klauselerteilungsverfahren für den Anwalt, der den Gläubiger bereits im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vertreten hat, mit den Gebühren der VV 3100 ff. abgegolten ist.[31] Da die Regelung des § 19 die des Unterabschnitts 3 verdrängt, erhält der Anwalt keine zusätzliche Vollstreckungsgebühr.

 

Beispiel 2: Anwalt B, der den Gläubiger im Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter vertreten hatte, hat seine Praxis aufgegeben. Der Gläubiger beauftragt nunmehr Anwalt X, die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels auf den Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners gemäß § 727 ZPO zu beantragen.

Anwalt X erhält eine Vollstreckungsgebühr nach VV 3309, weil er den Mandanten im Erkenntnisverfahren nicht vertreten hatte und damit auf ihn die Vorschrift des § 19 nicht zutrifft. Andererseits hat er die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient, weil das Klauselerteilungsverfahren gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung gehört (siehe Beispiel 1), auch wenn es prozessrechtlich gesehen der Zwangsvollstreckung vorausgeht.[32] Wird er anschließend auch mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt, liegt darin keine besondere Angelegenheit (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 13 – kein Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 5),[33] sodass insgesamt nur eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 anfällt.[34]

[31] Zum entspr. §§ 58 Abs. 2 Nr. 1, 37 Nr. 7 BRAGO: OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 349; OLG München Rpfleger 1972, 264.
[32] BGH 12.12.2007 – VII ZB 108/06, NJW 2008, 918; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Handbuch, 2006, Rn 3.59.
[33] OLG Hamm AGS 2001, 57 = JurBüro 2001, 29 zum entspr. § 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO.
[34] Enders, JurBüro 2001, 30 und JurBüro 2000, 227.

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