Rz. 303

War der Anwalt bereits als Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren tätig, war es umstritten, ob die Tätigkeit des Anwalts bei der Stellung der Sicherheit zur Durchführung (§§ 751 Abs. 2, 709, 108 ZPO) bzw. zur Abwehr der Zwangsvollstreckung (§§ 775 Nr. 3, 711, 108 ZPO) als gemäß § 19 zum Rechtszug gehörend anzusehen ist.[291] In der 6. Aufl.[292] wurde die Tätigkeit bei der Erbringung der Sicherheit dem Rechtszug zugeordnet, obwohl § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ausdrücklich lediglich "Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit" genannt hat.

 

Rz. 304

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 gehört zum Rechtszug auch die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe. Die Erbringung der Sicherheitsleistung gehört damit immer zum Rechtszug des Streitverfahrens und bildet keine besondere Angelegenheit.[293]

[291] Vgl. dazu OLG Düsseldorf AGS 2008, 72 = JurBüro 2007, 525 (ggf. aber Hebegebühr) sowie JurBüro 1992, 400; OLG Koblenz JurBüro 1990, 498; OLG Bremen JurBüro 1987, 547; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1502; OLG Köln JurBüro 1984, 562 und NJW 1965, 50; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 561; OLG Frankfurt JurBüro 1990, 922; JurBüro 1977, 1093; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1502.
[292] AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., VV Vorb. 3.3.3, VV 3309–3310 Rn 39.
[293] BT-Drucks 17/11471, S. 418. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 342.

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