Rz. 123

Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen Antrag"). Die Frage nach der gebührenrechtlich einen Angelegenheit muss man daher i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheiden.

 

Rz. 124

Der innere Zusammenhang mehrerer Vollstreckungshandlungen besteht daher dann, wenn für mehrere Sachen ein einzelner Antrag auf anderweitige Verwertung gestellt wird oder doch hätte gestellt werden können. Nur eine Angelegenheit liegt aber wegen des inneren Zusammenhangs auch dann vor, wenn wegen derselben Sache ein Antrag an den Gerichtsvollzieher gestellt wird (Verwertung eines wertvollen Gemäldes an einem anderen Ort: Stadt anstelle des Dorfes) und zugleich auch beim Vollstreckungsgericht (Versteigerung durch einen Auktionator statt des Gerichtsvollziehers).[115] Gleiches gilt, wenn Gläubiger und Schuldner unabhängig voneinander wegen derselben Sache einen Antrag stellen.

 

Rz. 125

Eine besondere Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn nach einer ersten Pfändung bezüglich einer Sache ein Antrag auf anderweitige Verwertung gestellt worden war, dieses Verfahren abgeschlossen ist und nach einer weiteren Pfändung bezüglich einer anderen Sache nunmehr erneut ein Antrag gemäß § 825 ZPO gestellt wird.[116]

[115] Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 72.
[116] Ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 387; Enders, JurBüro 1999, 57, 60.

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