Rz. 146

Das gerichtliche Verfahren über die Zulassung der Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 811a ZPO bildet für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit. Erfasst ist nur das gerichtliche Verfahren gemäß § 811a ZPO, so dass die vorläufige Austauschpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 811b ZPO nicht darunter fällt.

 

Rz. 147

Ein nach Ablehnung erneut gestellter Antrag (etwa mit Angabe eines anderen Ersatzstückes) betrifft nach streitiger Auffassung dieselbe Angelegenheit.[135] Dem wird man zustimmen können, soweit es um die Pfändung derselben Sache geht (für die einzige Uhr im Haus – eine goldene Barockuhr – soll statt einer anderen Uhr nunmehr Ersatz in Geld geleistet werden). Denn es fehlt an der Bestimmung wie in § 18 Abs. 1 Nr. 6, dass jedes neue Verfahren eine besondere Angelegenheit darstellt. Wurde aber der erste Antrag z.B. bezüglich der goldenen Barockuhr gestellt, findet der Gerichtsvollzieher bei einem weiteren Vollstreckungsversuch nunmehr erstmals ein Farbfernsehgerät vor und wird daraufhin wegen dieses Farbfernsehgerätes ein Antrag gemäß § 811a ZPO gestellt, handelt es sich nicht mehr um dieselbe, sondern um eine neue Angelegenheit, für die die Gebühr erneut erwächst.[136] Denn dieses Verfahren steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem ersten Verfahren.

[135] Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 69; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 196, jew. bei anderem konkreten Inhalt.
[136] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 143; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 69; Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 53.

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