Rz. 29

Liegt die Verfahrensgebühr VV 1008 unter der Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 i.H.v. 15 EUR bzw. trifft eine auf den Mindestbetrag aufzurundende erhöhungsfähige Gebühr mit der Gebührenerhöhung nach VV 1008 zusammen, ist zunächst der Gebührensatz einschließlich Gebührenerhöhung zu bestimmen und anschließend die Gebühr aus der Tabelle zu § 13 abzulesen.[28]

 

Beispiel 1: Rechtsanwalt R beantragt für die zwei von ihm vertretenen Gläubiger wegen eines gemeinschaftlichen titulierten Anspruchs über 300 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Folgende Berechnung ist richtig:

 
0,6 Verfahrensgebühr, VV 3309, 1008, Wert 300 EUR: 29,40 EUR

(0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 zzgl. 0,3 Erhöhung VV 1008. Es entsteht eine einheitliche 0,6-Verfahrensgebühr, die den Mindestbetrag von 15 EUR gemäß § 13 Abs. 2 übersteigt).

 

Rz. 30

Unzutreffend ist deshalb insbesondere folgende Berechnung:

 

Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispiel 1

 
1. 0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309, § 13 Abs. 2, Wert 300 EUR: 15 EUR
2. 0,3 Erhöhung VV 1008, § 13 Abs. 2, Wert 300 EUR 15 EUR
Summe: 30 EUR
[28] LG Berlin AGS 2006, 484 = RVGreport 2006, 306; AG Stuttgart AGS 2005, 331; AG Hohenschönhausen RVGreport 2006, 143; Hansens, RVGreport 2005, 372; Volpert, ZAP Fach 24, 907, 911; Volpert, RVGreport 2004, 450; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 22; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 13 Rn 11 f.

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