a) Mehrere Angelegenheiten

 

Rz. 247

Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner, so stellt nach h.M.[245] die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 249) eine eigene Angelegenheit dar, und zwar auch dann, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wird und nur ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das gilt auch bei der Abnahme der Vermögensauskunft.[246]

 

Rz. 248

Dieser Auffassung ist zu folgen, weil es sich bei den Schuldnern nicht um Streitgenossen handelt und jeder einzelne von ihnen in einem gesonderten Vollstreckungsrechtsverhältnis zum Gläubiger steht. Der Gläubiger ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, zunächst die Vollstreckung nur gegen einen der Schuldner durchzuführen. Die Möglichkeit der Fruchtlosigkeit dieser Vollstreckung und die stets gegebene Gefahr, dass bei der späteren Vollstreckung gegen den anderen Schuldner kein pfändbares Vermögen mehr vorhanden ist, dieser in Insolvenz gefallen ist oder ein anderer Gläubiger ein vorrangiges Pfändungspfandrecht erworben hat, stehen dem entgegen.

 

Rz. 249

Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Gläubiger im konkreten Fall weiß, dass die Vollstreckung bei dem einen Schuldner zur vollen Befriedigung führen wird, oder umgekehrt von vornherein feststeht, dass bei diesem Schuldner die Vollstreckung fruchtlos verlaufen wird. Solche Fälle sind aber mehr aus dem Lehrbuch als aus der Praxis. Erteilt der Gläubiger in den zuletzt genannten Fällen trotz Aufklärung durch den Rechtsanwalt[247] diesem gleichwohl den Vollstreckungsauftrag, gegen alle Schuldner gleichzeitig tätig zu werden, erhält der Anwalt die Gebühren nach VV 3309, 3310 mehrfach. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Gläubiger solche Kosten vom Schuldner erstattet verlangen kann. Das wird man allerdings verneinen müssen, weil es sich um nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt (§ 788 ZPO).

[245] BGH 10.8.2006 – I ZB 99/05, AGS 2007, 71 = JurBüro 2007, 156; BGH 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, Rpfleger 2003, 596; OLG Frankfurt AGS 2004, 69 = JurBüro 2004, 133; KG AGS 2003, 543 = JurBüro 2004, 46 betr. § 890 ZPO; OLG Düsseldorf InVo 1997, 196; OLG Hamm AnwBl 1988, 357; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1838; LG Frankfurt/M. AGS 2003, 207 = JurBüro 2003, 304; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 65, 301; Riedel/Sußbauer/Pankatz, § 18 Rn 9; Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 17; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 107; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 28; a.A. OLG Bremen InVo 1998, 83 – wenn aufgrund einheitlichen Entschlusses gegen mehrere vorgegangen wird; OLG Schleswig OLGR 1996, 15 – abhängig von den Umständen des Einzelfalles; LG Münster Rpfleger 2001, 49 sowie LG Tübingen Rpfleger 2001, 558 – Räumung einer Wohnung als alleiniges Vollstreckungsobjekt; LG Saarbrücken AGS 2012, 525, Vollstreckung gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
[246] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 373.

b) Unterlassungsansprüche

 

Rz. 250

Eine Ausnahme wird gemacht bei Unterlassungsansprüchen, wenn die Zuwiderhandlung nur von allen Schuldnern gemeinsam und zugleich begangen werden kann, somit auch nur alle zusammen die Unterlassung schulden.[248]

[248] KG AGS 2007, 556 m. zust. Anm. N. Schneider.

c) Zahlungsaufforderungen mit Vollstreckungsandrohungen/Räumung

 

Rz. 251

Mehrere Angelegenheiten liegen wiederum vor, wenn der Anwalt, statt einen Vollstreckungsauftrag gegen mehrere Schuldner zu erteilen, mehreren Schuldnern Zahlungsaufforderungen mit Androhung der Zwangsvollstreckung[249] übersendet, allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen der Entstehung einer Gebühr nach VV 3309 insoweit überhaupt vorliegen (vgl. Rdn 455 ff.).

[249] OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1048; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 305; a.A. OLG Köln JurBüro 1993, 602; LG Saarbrücken AGS 2012, 525.

d) Räumung

 

Rz. 252

Nach richtiger Auffassung ergibt sich bei der Vollstreckung eines Räumungstitels gegen mehrere Schuldner (auch Eheleute) nichts anderes.[250] Die Argumente der abweichenden Auffassung,[251] es handele sich doch nur um ein einziges Vollstreckungsobjekt und eine einheitliche Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, überzeugen nicht. Die Tatsache, dass trotz eines einheitlichen Auftrags und nur eines Vollstreckungsobjektes mehrere Vollstreckungsrechtsverhältnisse entstehen, wird dabei völlig außen vor gelassen. So stünde jedem der Schuldner ein Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu. Zudem kann die Räumungsvollstreckung gegen den einzelnen Schuldner höchst unterschiedlich verlaufen: Es könnte beispielsweise einer von drei Schuldnern – alle Mit-Mieter einer Wohnungsgemeinschaft – nach Bekanntgabe des Räumungstermins noch freiwillig räumen, der andere müsste unter Zuhilfenahme der Polizei geräumt werden, während der Dritte schließlich einen Aufschub des Gerichtsvollziehers gemäß § 765a Abs. 2 ZPO erreichen könnte.

[250] LG Stuttgart Rpfleger 1989, 428; LG Hagen JurBüro 1971, 1048; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 301; Volpert, RVGreport 2005, 127, 129; offen: ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge