a) Familiensachen

 

Rz. 228

Die für Familiensachen maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 18 Abs. 1 Nr. 21 und in § 18 Abs. 2 Nr. 2 (siehe Rdn 74, 487 ff.).

b) Verfahren

 

Rz. 229

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger gemäß § 888 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder Zwangshaft) stellen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss erfolgt ebenfalls nur auf Antrag des Gläubigers. Zwangsgeld wird wie eine normale Geldforderung vollstreckt, jedoch erhält das Zwangsgeld die Staatskasse, nicht der Gläubiger. Die Vollstreckung der Zwangshaft erfolgt gemäß §§ 904 bis 913 ZPO.

c) Mehrere Zwangsmittelverfahren

 

Rz. 230

Der Anwalt erhält die besondere Gebühr nach VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 für das Betreiben des gesamten Verfahrens, von der Androhung, einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu stellen, über den Antrag selbst bis zur Vollstreckung einschließlich.[231] Nimmt der Schuldner auch nach Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels die Handlung nicht vor, kann erneut ein Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese weiteren Zwangsmittelverfahren stellen mit dem ersten eine einzige Angelegenheit dar, weil das Verfahren erst mit der Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet ist; der Anwalt erhält die Gebühr daher nur einmal.[232] Der Anwalt erhält aber die Gebühren (VV 3500) mehrmals, wenn innerhalb desselben Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens mehrere Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt werden.[233]

[231] Vgl. OLG Naumburg AGS 2015, 523; OLG Karlsruhe 23.10.2015 – 14 W 85/15.
[232] BGH 20.2.2020 – I ZB 68/19, AGS 2020, 378 = RVGreport 2020, 222; LG Mannheim AGS 2008, 72 = Rpfleger 2008, 160; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 290; HK-ZV/Bendtsen, § 888 Rn 45; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 164; a.A. Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 93; Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 76.
[233] OVG NRW 5.3.2015 – 8 E 124/15.

d) Eidesstattliche Versicherung

 

Rz. 231

Da die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach materiellem Recht (nicht die vollstreckungsrechtliche gemäß § 883 Abs. 3 S. 2, § 883 Abs. 2 S. 2 ZPO) ebenfalls eine unvertretbare Handlung darstellt, verweist § 889 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Schuldner im Termin nicht erscheint oder die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, auf die Vorschrift des § 888 ZPO. Daher ist § 18 Abs. 1 Nr. 13 auf das Verfahren gemäß § 889 Abs. 2 ZPO anzuwenden.[234]

 

Rz. 232

Dies gilt aber auch für das Verfahren gemäß § 889 Abs. 1 ZPO. Zwar wird nur in § 889 Abs. 2 ZPO auf § 888 ZPO verwiesen und das Verfahren gemäß § 889 Abs. 1 ZPO stellt noch gar keine Zwangsvollstreckung dar.[235] Gebührenrechtlich ist das Antragsverfahren gemäß § 889 Abs. 1 ZPO jedoch schon Zwangsvollstreckung, weil es diese vorbereitet und notwendige Vorbereitungshandlungen gebührenrechtlich schon zur Zwangsvollstreckung gehören.[236]

 

Rz. 233

Erscheint der Schuldner daher im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und gibt er diese ab, erhält der Anwalt eine Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 ebenso wie in dem Fall, dass der Schuldner sie nicht abgibt.[237] Allerdings ist die Gebühr in dem Falle, dass der Schuldner im Termin die eidesstattliche Versicherung abgibt, wegen der Bestimmung des § 261 Abs. 2 BGB nicht erstattungsfähig.[238] Für das Verfahren gemäß § 889 Abs. 2 ZPO hingegen findet nicht § 261 Abs. 2 BGB Anwendung, sondern § 788 ZPO.[239]

[234] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 288; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 1 Rn 165; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 94.
[235] H.M., vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 494; LG Heilbronn Rpfleger 1995, 123; MüKo/Gruber, ZPO, § 889 Rn 7; Musielak/Lackmann, § 889 Rn 5.
[236] Hansens, JurBüro 1986, 825, 827; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 1 Rn 165.
[237] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 288; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 165; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 94.
[239] BGH 30.3.2000 – III ZB 2/00, NJW 2000, 2113, 2114; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 288.

e) Gegenstandswert

 

Rz. 234

Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 64 ff.

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