Rz. 55

Es gelten folgende Grundsätze, die in Rdn 56 ff. näher erläutert werden:

Arrest/Einstweilige Verfügung und Vollziehung: Der Arrest oder die einstweilige Verfügung und die anschließende Vollziehung (z.B. durch Pfändung) bilden verschiedene Angelegenheiten.
Mehrere Vollziehungsmaßnahmen: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bildet jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 ZPO), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt, eine besondere Angelegenheit. Die für die Vollstreckung geltenden Grundsätze gelten entsprechend.
Zustellung eines Arrestes/einer einstweiligen Verfügung: vgl. Rdn 58 f.
Vollziehung und Vollstreckung: Die Tätigkeit in der Vollziehung und anschließend in der Vollstreckung aus einem zwischenzeitlich ergangenen Hauptsache-Urteil bilden verschiedene Angelegenheiten. Die Vollziehung dient der Sicherung, die Vollstreckung der Befriedigung.[50]
Aufhebung einer Vollziehungsmaßnahme: Die Aufhebung einer Vollziehungsmaßnahme bildet gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 mit der aufzuhebenden Vollziehungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit.[51]
[50] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 178.
[51] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 181.

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