Rz. 3

Das "Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" beginnt nicht erst mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern bereits dann, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Auftrag zur Einreichung des Antrags erhält. Dies wird zumeist in der erteilten Vollmacht geregelt sein. Es ist daher nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird.

 

Rz. 4

Teilweise wurde zu der gleichlautenden Vorschrift der BRAGO die Auffassung vertreten, dass die Gebühr frühestens mit dem Eingang des Antrags bei Gericht entsteht.[3] Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Denn VV 3306 bestimmt, dass eine Reduzierung der Verfahrensgebühr für die Beantragung des Mahnbescheids nach VV 3305 erfolgt, wenn der Auftrag vor der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags beendigt sei. Für die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids fehlt es jedoch an einer gleichlautenden Bestimmung. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass die Gebühr nach VV 3308 dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt einen entsprechenden Auftrag erhält, und nicht erst mit der Einreichung bei Gericht.

 

Rz. 5

In der Praxis wird der Prozessbevollmächtigte regelmäßig keinen gesonderten ausdrücklichen Auftrag zur Einleitung des Verfahrens erhalten, sondern allenfalls die – erforderliche – Mitteilung seines Auftraggebers, dass eine Zahlung seitens des Schuldners nicht eingegangen sei. Hierin wird ein stillschweigender Auftrag zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids zu erkennen sein. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Auftrag zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheids schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist erteilt werden könne, dieser dann aber unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingegangen sei.[4] Diese Auffassung erscheint indessen unzutreffend, da ein entsprechender Auftrag erst dann erteilt werden kann, wenn auch aus Sicht des Gläubigers feststeht, dass der Schuldner keine Zahlung geleistet hat. Allein der Ablauf der Widerspruchsfrist reicht also zur Annahme eines Auftrags nicht aus, zumal der Prozessbevollmächtigte in dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gemäß § 699 Abs. 1 S. 2 ZPO die Erklärung abgeben muss, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Man wird also davon ausgehen müssen, dass das Verfahren über den Erlass des Vollstreckungsbescheids in der Regel mit der Mitteilung des Gläubigers an den Rechtsanwalt beginnt, dass eine Zahlung seitens des Schuldners nicht geleistet worden ist.

[3] OLG Bamberg JurBüro 1980, 721; vgl. auch Rdn 8.
[4] Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, § 43 A 7.

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