Rz. 23

Unter den Voraussetzungen der VV 1000–1002 kann im Revisionsverfahren auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Der Gebührensatz beträgt dann 1,3 (VV 1004).

 

Rz. 24

Wird im Revisionsverfahren ein Verkehrsanwalt beauftragt, so erhält dieser nach VV 3400 die gleiche Gebühr wie der Verfahrensbevollmächtigte, höchstens jedoch eine Gebühr von 1,0. Die Frage, ob für den Verkehrsanwalt auf die VV 3206 oder die VV 3208 abzustellen ist, stellt sich daher erst gar nicht.

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