Rz. 41

Auch die Gebühr aus VV 3200, 3201 erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 um jeweils 0,3, sofern diese gemeinschaftlich am Streitgegenstand beteiligt sind. Bei zwei Auftraggebern beläuft sich die Gebühr somit auf 1,4.

 

Rz. 42

Soweit der Anwalt die Gebühr nach VV 3201 neben einer Gebühr nach VV 3200 erhält, ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Insgesamt darf der Anwalt keine höhere Gebühr als eine volle Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert berechnen. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Begrenzung des § 15 Abs. 3 entsprechend.

 

Beispiel: Die beiden Beklagten sind zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden und beauftragen einen Anwalt, Berufung einzulegen. Dieser rät von der Berufung ab, soweit sie einen Teilbetrag von 5.000 EUR betrifft. Die Berufung wird nur wegen 15.000 EUR eingelegt.

Die volle Gebühr nach VV 3200 (jetzt 1,9) entsteht aus dem Wert von 15.000 EUR; aus den weiteren 5.000 EUR entsteht eine 1,4-Gebühr. Die Beschränkung nach § 15 Abs. 3 beläuft sich auf 1,9 aus dem Gesamtwert.

 
1.

1,9-Verfahrensgebühr, VV 3200, 1008

(Wert: 15.000 EUR)
1.364,20 EUR  
2.

1,4-Verfahrensgebühr, VV 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3201, 1008

(Wert: 5.000 EUR)
467,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,9 aus 20.000 EUR   1.561,80 EUR

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