Rz. 13

Der Gebührensatz beträgt 1,6 (sofern nicht VV 3201 anzuwenden ist).

 

Rz. 14

Die volle 1,6-Gebühr nach VV 3200 entsteht, wie sich im Umkehrschluss aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201 ergibt, sobald der Anwalt

einen Schriftsatz mit

Sachanträgen
Sachvortrag
Rücknahme der Klage
Rücknahme der Berufung

eingereicht oder

einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.

Insoweit kann auf die Ausführungen zur ersten Instanz Bezug genommen werden.

 

Rz. 15

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr der VV 3200 nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0. Die Gebühr beläuft sich bei zwei Auftraggebern also auf 1,9. Bei mehreren Auftraggebern mit demselben Gegenstand erhält der Anwalt die einfache Gebühr. Die einzelnen Werte sind dann zu addieren.

 

Rz. 16

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung reduziert sich der Gebührensatz auf 1,1, sofern die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201 (vorzeitige Beendigung des Auftrags) gegeben sind oder eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts nach Anm. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 zu VV 3201 vorliegt; siehe dazu die Kommentierung zu VV 3201.

 

Rz. 17

Gleiches gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3201). Für diesen Fall gilt dann auch die Anrechnungsvorschrift der Anm. zu VV 3201; siehe dazu die Kommentierung zu VV 3201.

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