Rz. 35

 

Beispiel: Der Beklagte ist zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden und beauftragt seinen Anwalt, in vollem Umfang Berufung einzulegen. Dieser rät jedoch von der Berufung ab, soweit sie einen Teilbetrag von 5.000 EUR betrifft. Die Berufung wird nur wegen 15.000 EUR eingelegt.

Die volle Gebühr nach VV 3200 entsteht aus dem Wert von 15.000 EUR; aus den weiteren 5.000 EUR entsteht nur eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, wobei die Beschränkung nach § 15 Abs. 3 zu beachten ist.

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 15.000 EUR)
1.148,80 EUR  
2.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1

(Wert: 5.000 EUR)
367,40 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 20.000 EUR   1.315,20 EUR

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