Rz. 33

Möglich ist, dass sowohl eine volle 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200 entsteht als auch eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1. Es gilt dann § 15 Abs. 3. Vorzugehen ist in diesem Fall wie folgt:

Zunächst sind nach § 15 Abs. 3, 1. Hs. aus den Teilwerten jeweils gesonderte Gebühren nach den entsprechenden Gebührensätzen zu ermitteln.
Anschließend ist die Begrenzung des § 15 Abs. 3, 2. Hs. zu beachten. Der Anwalt kann insgesamt keine höhere Vergütung verlangen als eine 1,6-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
 

Rz. 34

Bei mehreren Auftraggebern ist mit den entsprechend höheren Sätzen zu rechnen (siehe Rdn 41 ff.).

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