Rz. 5

Die reduzierte Terminsgebühr nach VV 3105 setzt – ebenso wie die volle Terminsgebühr nach VV 3104 – zunächst voraus, dass der Anwalt einen Termin wahrnimmt. Gemeint ist damit ein Termin zur mündlichen Verhandlung, denn es muss bei Säumnis des Gegners ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt werden können. Insofern kommt bei Wahrnehmung eines Sachverständigentermins oder eines Besprechungstermins die Gebührenreduzierung nach VV 3105 nicht in Betracht.[4] Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Wahrnehmung" bestehen im Übrigen keine Besonderheiten gegenüber der Vorschrift des VV 3104, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

 

Rz. 6

Gibt der Rechtsanwalt einer Partei im Termin zwar keine Erklärungen ab, ist er aber ebenso wie die andere Partei oder der andere Prozessbevollmächtigte vertretungsbereit anwesend, entsteht für beide Rechtsanwälte eine volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 (siehe Rdn 9). Die reine Anwesenheit beider Prozessbevollmächtigten im Termin ohne Abgabe irgendwelcher Erklärungen reicht für das Entstehen der vollen Terminsgebühr aus, und zwar auch dann, wenn trotz der Anwesenheit des vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen diese ein Versäumnisurteil ergeht. Die Reduzierung der Terminsgebühr von 1,2 auf 0,5 beruht nämlich nicht nur auf der verminderten Tätigkeit des Anwalts im Termin, sondern ebenso auf der Säumnis des Gegners. Dies ist bei der Abgrenzung zwischen VV 3104 und VV 3105 zu beachten: Sind beide Anwälte im Termin vertretungsbereit anwesend, kommt es für die Entstehung der vollen Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nicht mehr darauf an, ob überhaupt und welche Anträge gestellt werden. Ist dagegen eine Partei selbst oder im Anwaltsprozess ihr Rechtsanwalt nicht anwesend und ergeht deswegen gegen sie antragsgemäß ein Versäumnisurteil, so erhält der Prozessbevollmächtigte der anderen Partei nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105.

 

Rz. 7

Der Ermäßigungstatbestand von VV 3105 findet auch dann keine Anwendung, wenn der Anwalt nach Säumnis der Gegenseite im ersten Termin auch an einem zweiten Termin teilnimmt. Aus dem Wortlaut von VV 3105 – "Wahrnehmung nur eines Termins" – folgt, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Anwalt an mehreren Terminen teilgenommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der verminderten Terminsgebühr dem in der Regel verminderten Aufwand des Anwalts Rechnung getragen werden soll, da die Vorbereitung und Präsenz in einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich den von VV 3105 jedenfalls typischerweise unterstellten Arbeitsaufwand des Anwalts übersteigt.[5] (siehe Rdn 20).

[4] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV 3105 Rn 2; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 5.
[5] BGH 7.6.2006 – VIII ZB 108/05; vgl. auch BGH 26.9.2006 – XI ZB 19/06; BGH 18.7.2006 – XI ZB 41/05.

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