Rz. 17

Das Vorverfahren und eine Untätigkeitsklage haben ebenfalls nicht denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Nachprüfungsverfahren auf die Verfahrensgebühr für die dazu parallel geführte Untätigkeitsklage (nach § 88 SGG) nicht in Betracht kommt.[18] Gegenstand der Untätigkeitsklage ist "allein" die Untätigkeit der Behörde im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren. Es handelt sich um eine reine Bescheidungsklage, die ausschließlich die Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs zum Gegenstand hat ohne sich inhaltlich mit dem Hauptsacheanspruch selbst zu befassen. Darüber hinaus gilt das oben Gesagte. Die Gegenauffassung,[19] die eine Anrechnung auch hier mit dem erleichterten Arbeitsaufwand bei Vorbefassung begründet, berücksichtigt nicht, dass dem auch hinreichend im Rahmen der Bemessung nach § 14 Rechnung getragen werden kann. VV Vorb. 3 Abs. 4 ist eng auszulegen und berücksichtigt nicht alle Synergieeffekte, die bei einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auftreten können. Sie ist deshalb nur in den Konstellationen anwendbar, in denen diese Synergieeffekte typisierend auftreten, weil der Streitgegenstand weitestgehend identisch ist und nicht nur Überschneidungen aufweist.[20] Bedenkt man überdies die äußerst restriktive Handhabung der Gebührenbestimmung für die Untätigkeitsklage (vgl. Rdn 11) könnte eine Anrechnung im äußersten Fall sogar dazu führen, dass sich die Verfahrensgebühr auf Null reduziert.

[19] Zur alten Rechtslage VV 3103 vgl. Thür. LSG 25.10.2010 – L 6 SF 652/10 B; Hess. LSG 12.5.2010 – L 2 SF 342/09 E.

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