Rz. 12

Voraussetzung für die Entstehung einer Verfahrensgebühr ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Verfahrensauftrag seitens des Klägers, des Beklagten, eines Streitgenossen oder eines Streithelfers erteilt ist.[7] Ist dies schon nicht der Fall, kann überhaupt keine Verfahrensgebühr, auch keine nach VV 3101 reduzierte, entstehen.

 

Beispiel: Während eines laufenden Rechtsstreits erhält der Rechtsanwalt von dem anwaltlich bereits vertretenen Mandanten den Auftrag, die Prozessführung des bisher tätigen Prozessbevollmächtigten auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Noch bevor der insoweit beauftragte Rechtsanwalt tätig geworden ist, überlegt es sich der Mandant anders und zieht den Auftrag zurück.

In diesem Beispiel hat der Rechtsanwalt noch keinen Verfahrensauftrag erhalten; VV 3100, 3101 Nr. 1 findet daher keine Anwendung. Die auftragsgemäße Tätigkeit des Anwalts ist in diesem Fall am ehesten im Bereich Beratung bzw. Gutachten einzuordnen und damit – soweit keine Gebührenvereinbarung vorliegt – nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vergüten (§ 34 Abs. 1).

 

Rz. 13

Beschränkt sich die Tätigkeit eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Anwalts auf die Empfangnahme des Urteils und das Kostenfestsetzungsverfahren, weil er erst nach der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingetreten ist, so erwächst nur eine reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 i.H.v. 0,8.[8] Auch in diesem Fall ist die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten beendet, bevor ein in Nr. 1 genanntes Tatbestandsmerkmal erfüllt werden konnte.

[7] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 5; a.A. Mock, AGS 2004, 45, 48: Die Regelung in VV 3101 Nr. 2 betrifft den Fall, dass der Anwalt ohne Prozessauftrag Einigungsverhandlungen über nicht anhängige Ansprüche führt.
[8] LG Berlin JurBüro 1984, 1034 zu § 32 BRAGO; LAG Berlin-Brandenburg 10.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6047/20 zur späteren PKH-Bewilligung.

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