Rz. 96

Legt der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch ein, entsteht für ihn eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach VV 3100 aus dem Wert der Hauptsache.

 

Rz. 97

Bei einem vom Antragsgegner eingelegten sog. Kostenwiderspruch, also einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung, ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu differenzieren: War der Mandant von Anfang an entschlossen, die einstweilige Verfügung an sich zu akzeptieren und sich nur gegen die Kostenentscheidung zu wehren, steht dem so beauftragten Anwalt eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach dem Kostenstreitwert zu.[110] Denn zu einer Vertretung in der Hauptsache ist er in einem solchen Fall gar nicht beauftragt.

 

Rz. 98

Hatte der Prozessbevollmächtigte dagegen zunächst einen umfassenden Verfahrensauftrag und kommt er bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu dem Ergebnis, dass nur gegen die Kostenentscheidung Widerspruch eingelegt werden sollte, erhält er darüber hinaus eine auf 0,8 reduzierte Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 Nr. 1 aus dem Wert der einstweiligen Verfügung.[111] Denn in diesen Fällen bezieht sich der Prozessauftrag des Anwalts zunächst auch auf das Verfahren in der Hauptsache. Aufgrund des Umstands, dass die Widerspruchsschrift wegen der Beschränkung auf die Kosten keine Sachanträge zum Verfügungsgegenstand enthält, fällt die Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachestreitwert nur in reduzierte Höhe von 0,8 an.[112] Die Summe der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert und der 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert darf nach § 15 Abs. 3 eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert[113] nicht übersteigen.

 

Rz. 99

Hat der Anwalt zunächst den Auftrag, den Beklagten über das mögliche Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung zu beraten und wird danach auftragsgemäß nur Kostenwiderspruch eingelegt, so entstehen Beratungsgebühren nach § 34, welche auf die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert anzurechnen sind.

[110] OLG Hamburg AGS 2008, 413; BGH 22.5.2003 – I ZB 38/02, AGS 2003, 447 m.w.N. und m. Anm. N. Schneider; OLG Köln JurBüro 1999, 244; ausführlich: N. Schneider, AGS 2008, 373.
[111] KG JurBüro 1985, 1238; ebenso KG JurBüro 1973, 967; wohl auch Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 53; OLG Köln JurBüro 1999, 246.
[112] KG JurBüro 1985, 1238.
[113] Vgl. das Additionsverbot in § 43 Abs. 1 GKG.

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