Rz. 108

Für die Anrechnung ist ohne Belang, ob die anderweitige Verfahrensgebühr bereits entstanden ist, in einem parallel geführten Verfahren entsteht oder erst später entstehen wird.[108] Zwar ist der Wortlaut insofern etwas missverständlich formuliert. Entscheidend ist jedoch der Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Anwalt die Gebühr nicht doppelt verdienen soll.[109]

[108] A.A. Mock, AGS 2004, 45.
[109] So auch: Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 3101 Rn 70; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, VV 3101 Rn 71 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 101; a.A. OLG Köln 23.7.2018 – 10 WF 132/17 für den Fall, dass ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch mit einbezogen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge