Rz. 108
Für die Anrechnung ist ohne Belang, ob die anderweitige Verfahrensgebühr bereits entstanden ist, in einem parallel geführten Verfahren entsteht oder erst später entstehen wird.[108] Zwar ist der Wortlaut insofern etwas missverständlich formuliert. Entscheidend ist jedoch der Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Anwalt die Gebühr nicht doppelt verdienen soll.[109]
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