a) Aussöhnung
Rz. 18
Da die Gebühr der VV 1001 nicht erwähnt ist, erhält der Anwalt für die Mitwirkung an der Aussöhnung von Eheleuten dem Wortlaut der Vorschrift nach keine Gebühr nach VV 2508.[32] Dort ist nur die Rede von einer Einigungs- und Erledigungsgebühr. Gleichwohl wird vertreten, dass VV 2508 auch bei einer Aussöhnung anfallen dürfte, weil ein Grund, die Aussöhnungsgebühr aus dem Bereich der VV 2508 auszunehmen nicht erkennbar sei (siehe hingegen VV 1001 Rdn 40). Ohnehin dann, wenn anlässlich der Aussöhnung auch eine Einigung i.S.d. VV 1000 geschlossen wird, etwa hinsichtlich gemeinsamer Vermögensgegenstände, fällt die Gebühr nach VV 2508 an.
b) Ehesachen
Rz. 19
Der Verweis in Anm. Abs. 1 zu VV 2508 erfasst den Ausschluss der Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 5 zu VV 1000. Nach dessen S. 1 entsteht die Einigungsgebühr nicht in Ehesachen und nicht in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG).
c) Kindschaftssachen
Rz. 20
In Kindschaftssachen (vgl. zum Begriff: § 151 FamFG) kann für die Mitwirkung an einer Vereinbarung auch dann eine Einigungsgebühr entstehen, wenn über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann (Anm. Abs. 1 zu VV 2508, Anm. Abs. 5 S. 3 zu VV 1000).[33] Dies ist insofern eine Ausnahme, als die Einigungsgebühr ansonsten – wie im Bereich des öffentlichen Rechts aus Anm. Abs. 4 deutlich wird –, die Dispositionsbefugnis der Einigungsparteien als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einigung voraussetzt.[34] Mit der Ausnahmeregelung der Anm. Abs. 5 S. 3 zu VV 1000 wird die besondere Bedeutung der streitvermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen unterstrichen.[35]
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