Rz. 15

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der Beratungshilfeanwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, Abs. 5 S. 1.[29] Bei den in VV 2504 bis 2507 aufgeführten Geschäftsgebühren für die Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) kann die für die Höhe der Geschäftsgebühr wichtige Anzahl der vorhandenen Gläubiger durch Vorlage des Gläubiger- bzw. Forderungsverzeichnisses glaubhaft gemacht werden.[30] Auch eine zur Entstehung der erhöhten Geschäftsgebühr VV 2504 bis 2507 führende Beratungshilfetätigkeit wird durch Vorlage der Forderungsaufstellung oder des Schuldenbereinigungsplans glaubhaft gemacht (siehe im Übrigen auch Rdn 7).

[29] BGH 4.4.2007 – III ZB 79/06, AGS 2007, 322 = RVGreport 2007, 274 = NJW 2007, 2493, für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO; OLG Brandenburg 14.12.2000 – 1 W 13/00, für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO; KG RVGreport 2017, 18.
[30] OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 1008; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 265 = JurBüro 2007, 434.

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