Rz. 6

Die Entstehung der Gebühr nach VV 2504 setzt voraus, dass der Anwalt eine Tätigkeit entfaltet, die auf die Erstellung eines Plans zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Grundlage zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gerichtet ist. Für die Entstehung der Gebühr ist nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Schuldenbereinigungsplan, der auch die Gläubiger schon erkennen lässt, schon vollständig erstellt ist.[11] Denn Voraussetzung ist nach VV 2504 nur, dass die anwaltliche Tätigkeit dieses Ziel hat. Allerdings muss die anwaltliche Tätigkeit zumindest eine Ausarbeitung erkennen lassen, welche wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen für die Schuldnerseite erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis gegenüber der Gläubigerseite für eine einvernehmliche Lösung anzubieten.[12]

 

Rz. 7

Die anwaltliche Tätigkeit muss sich auf einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, der eine gewisse Gesamtschau der Forderungen jedenfalls im Ansatz einschließlich irgendwie gearteter ergebnisorientierter Überlegungen zum Lösungsvorschlag enthält, beziehen.[13] Diese Anforderungen erfüllt ein lediglich Erkundungen einziehendes Einzelschreiben keinesfalls.[14] Nicht verbundene Einzelschreiben des Rechtsanwalts an die einzelnen Gläubiger des Beratungshilfemandanten, die jeweils nur einen Vorschlag bezüglich der sie betreffenden Forderung erhalten, stellen keinen Plan i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar und machen die Entstehung der erhöhten Geschäftsgebühren nicht unbedingt glaubhaft.[15]

[11] A.A. KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591; AG Darmstadt 23.8.2012 – 3 UR 1030/12.
[13] OLG Frankfurt JurBüro 2008, 422.
[14] OLG Frankfurt JurBüro 2008, 422.
[15] Vgl. LG Hannover JurBüro 2007, 251.

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