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OLG Bamberg Beschluss vom 06.08.2010 - 4 W 48/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Für eine erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 RVG VV ist von vornherein kein Raum, wenn nur ein einziger Gläubiger vorhanden ist (Fortführung von KG Rpfl. 2008, 647 = JurBüro 2008, 591).

2. Die Voraussetzungen der Nr. 2504 RVG VV sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn der Anwalt der Gläubigerseite nur einen sog. starren Nullplan (mit dem Erklärungsgehalt "Ich zahle - jetzt und auch später - nichts!) übermittelt hat.

3. Ein solcher absoluter Nullplan kann im Übrigen auch nicht zulässige Grundlage eines Schuldenbereinigungsverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 InsO sein.

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 2501-2503, 2504-2507; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1, § 305 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 09.04.2010; Aktenzeichen 42 T 58/10)

AG Obernburg a.M. (Aktenzeichen 51 UR II 1210/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 9.4.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine anwaltliche Verrechnungsstelle, die aus abgetretenem Recht die Festsetzung der im vorliegenden Beratungshilfeverfahren angefallenen Anwaltsvergütung betreibt. Der Mandantin des vergütungsberechtigten Anwalts (künftig: Schuldnerin) war mit Berechtigungsschein vom 25.5.2009 Beratungshilfe für die Angelegenheit "Beratung/Vertretung wegen außergerichtlicher Schuldenbereinigung, ggf. Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" bewilligt worden. Der hierauf von der einkommenslosen Schuldnerin eingeschaltete Rechtsanwalt hat für die Verhandlungen mit der Gläubigerseite einen sog. starren "Nullplan" erstellt, der von der einzigen Gläubigerin - einer Privatbank mit einer Forderung über rund 30.500 EUR - sofort abgelehnt wurde.

Die Rechtspflegerin des AG hat als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Anfall der angem...

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