Rz. 25

Führt die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des VV 2503 zu einer Einigung oder zu einer Erledigung, so kann neben diese Gebühr auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 2508 hinzutreten. Ob auch eine Aussöhnungsgebühr anfallen kann, ist umstritten (siehe VV 2508 Rdn 18).

 

Rz. 26

Die Geschäftsgebühr VV 2503 entsteht nicht neben der erhöhten Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. bei außergerichtlicher Schuldenbereinigung.[39] Die Beratungsgebühr VV 2501 und die Geschäftsgebühr VV 2503 können nicht nebeneinander aus der Staatskasse verlangt werden (VV 2501 Rdn 30).[40]

[39] Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 10.
[40] NK-GK/Köpf, VV 2501 Rn 3; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2501 Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 35; vgl. auch OLG Zweibrücken AGS 2008, 610 = RVGreport 2008, 386.

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