Rz. 13
Neben der erhöhten Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht keine Geschäftsgebühr VV 2503. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut "Die Gebühr VV 2503 beträgt ...".[26] Die Beratungsgebühr VV 2502 und die Geschäftsgebühr VV 2504 ff. können nicht nebeneinander aus der Staatskasse verlangt werden.[27] Die Einigungsgebühr VV 2508 kann neben der Geschäftsgebühr VV 2504 ff. verlangt werden.
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