Rz. 13

Neben der erhöhten Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht keine Geschäftsgebühr VV 2503. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut "Die Gebühr VV 2503 beträgt ...".[26] Die Beratungsgebühr VV 2502 und die Geschäftsgebühr VV 2504 ff. können nicht nebeneinander aus der Staatskasse verlangt werden.[27] Die Einigungsgebühr VV 2508 kann neben der Geschäftsgebühr VV 2504 ff. verlangt werden.

[26] Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 10.
[27] OLG Zweibrücken AGS 2008, 610 = RVGreport 2008, 386; NK-GK/Köpf, VV 2501 Rn 3; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2501 Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 35.

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