Rz. 3

Die Geschäftsgebühr nach VV 2503 kann in allen Angelegenheiten des § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG entstehen, soweit Beratungshilfe für eine solche rechtliche Angelegenheit bewilligt ist. Beratungshilfe kann in allen rechtlichen Angelegenheiten, d.h. in allen Rechtsgebieten, bewilligt werden. Die umfassende Beschreibung ergibt, dass von der Beratungshilfe kein Rechtsgebiet ausgenommen ist. Beratungshilfe ist damit bspw. auf den Rechtsgebieten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts, Steuerrechts, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts möglich.

 

Rz. 4

Den Begriff der Angelegenheit definiert das BerHG nicht. Er ist im Rahmen der Bewilligung von Beratungshilfe aber genauso zu verstehen wie bei der anwaltlichen Vergütung im RVG (zum Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit vgl. VV Vor 2.5 Rdn 49 ff.).

 

Rz. 5

Durch das Wort "rechtliche" verdeutlicht § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, dass Beratungshilfe nicht die allgemeine Interessen- oder Lebensberatung meint, sondern nur die Rechtsberatung. Dies geht einher mit der Bestimmung in § 1 Abs. 1 BerHG, dass Beratungshilfe die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten ist.

 

Rz. 6

Nach § 2 Abs. 3 BerHG ist Beratungshilfe in den Fällen generell ausgeschlossen, in denen ausländisches Recht anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt nicht einen Bezug zum Inland aufweist.[1] Damit sind solche Fälle ausgeschlossen, in denen in Deutschland ansässige Ausländer sich wegen rechtlicher Fragen beraten lassen, die ausschließlich ihr Heimatland betreffen. Betrifft die Beratung die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Inland (vgl. für das gerichtliche Verfahren in Familiensachen §§ 107 ff. FamFG), darf Beratungshilfe nicht versagt werden.[2] Dagegen kommt Beratungshilfe über die Anerkennung eines in Deutschland ergangenen Scheidungsbeschlusses im Ausland nicht in Betracht. Ein zureichender Inlandsbezug ist nicht allein durch den Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland[3] und auch nicht durch eine im Inland durchgeführte Beratung gegeben.

[1] Vgl. zu dieser Vorschrift auch BVerfG NJW 1993, 383.
[2] Vgl. zu einem solchen Sachverhalt BVerfG NJW 1993, 383.
[3] AG Aschaffenburg JurBüro 1983, 723.

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