a) Höchstgebühr

 

Rz. 14

Auf der Grundlage der eine Erhöhung der Beratungsgebühr befürwortenden Auffassung ergeben sich die weiteren Folgerungen:

Ist der Anwalt für mehrere Rechtsuchende tätig, so erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber, also um jeweils 11,55 EUR (siehe VV 1008). Der Höchstbetrag der Erhöhung beläuft sich auf 77 EUR (200 % von 38,50 EUR), so dass die höchstmögliche Gebühr 115,50 EUR beträgt.

b) Keine Gegenstandsidentität

 

Rz. 15

Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Anwalt für die verschiedenen Rechtsuchenden auch hinsichtlich desselben Gegenstands tätig wird oder nicht. Auf dieses Erfordernis wird bei Festgebühren verzichtet. Die Gegenstandsidentität ist nur bei Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung (Anm. Abs. 1 zu VV 1008; siehe VV 1008 Rdn 74 ff.).

 

Rz. 16

 

Beispiel: Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau sucht den Anwalt auf und beauftragt ihn mit einer Beratung über Unterhaltsansprüche für sich und das gemeinsame Kind gegen den Ehemann und Kindesvater. Das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Mandanten zugeschickt.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. Beratungsgebühr, VV 2501, 1008   50,05 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   10,01 EUR
  Zwischensumme 60,06 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   11,41 EUR
Gesamt   71,47 EUR

Es liegt nicht derselbe Gegenstand vor, da jeder der Rechtsuchenden einen eigenen Unterhaltsanspruch geltend macht.[27] Die Voraussetzungen des § 1629 BGB lagen nicht vor, so dass sich der Anwalt zwei Auftraggebern gegenübersah. Da in der Beratungshilfe aber Festgebühren anfallen, schließt das Vorliegen verschiedener Gegenstände die Erhöhung nicht aus (VV 1008 Rdn 76).

 

Rz. 17

Die Einschränkung der Anm. Abs. 1 zu VV 1008 dahingehend, dass die Gebührenerhöhung nur dann greift, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, gilt nur bei Wertgebühren. Bei der Beratungsgebühr nach VV 2501 handelt es sich aber um eine wertunabhängige Festgebühr. Daher greift die Ausschlussklausel der Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV 1008 nicht, so dass es somit bei der 30 %-igen Erhöhung je weiteren Auftraggeber verbleibt (siehe auch VV 1008 Rdn 74 ff.).[28] Dies mag letztlich als Ausgleich dafür verstanden werden, dass im Gegensatz zu den Wertgebühren eine Addition verschiedener Gegenstände (§ 22 Abs. 1) bei den Festgebühren nicht in Betracht kommt.

[27] Siehe BGH NJW-RR 1991, 119; OLG Karlsruhe Rpfleger 1981, 1222; OLG Hamburg JurBüro 1982, 1179; OLG Bamberg JurBüro 1983, 129.
[28] OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = NJW-RR 2007, 431; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2501 Rn 13.

c) Verfahrensstandschaft bei Unterhalt (§ 1629 BGB)

 

Rz. 18

Nur ein Auftraggeber liegt vor, wenn die Ehefrau Ansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend macht (a.A. VV 1008 Rdn 76).[29]

 

Beispiel: Die Ehefrau lässt sich von dem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe wegen Trennungsunterhaltes sowie wegen Kindesunterhalts beraten. Die Ehe ist noch nicht rechtskräftig geschieden, die Scheidungssache ist aber schon anhängig.

Eine Erhöhung nach VV 1008 kommt nicht in Betracht. Die Ehefrau handelt nicht als Vertreterin. Nur sie allein ist Auftraggeberin für die Gewährung von Beratungshilfe. Die Kindesunterhaltsansprüche kann die Ehefrau nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB für die bei ihr lebenden Kinder im eigenen Namen geltend machen. Die Inhaberschaft für diese Ansprüche vereinigen sich daher gemeinsam mit der Inhaberschaft für den Trennungsunterhaltsanspruch allein in ihrer Person.

[29] A.A. AG Heidenheim 24.3.2009 – GR 952/08 B, AGS 2009, 338, weil § 1629 Abs. 3 BGB im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung findet. Vgl. auch LAG München 18.9.2008 – 10 Ta 204/06, AGS 2009, 212, zur Vertretung der Ehefrau des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess, die in Prozessstandschaft für ihre Kinder auftritt.

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