Rz. 7

Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen i.S.d. Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Das Verfahren vor einem solchen Ausschuss ist in § 111 Abs. 2 S. 2 bis 7 ArbGG geregelt. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen worden sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt.

 

Rz. 8

Bei der Tätigkeit vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Nr. 2 bestimmt die Höhe der für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG anfallenden Geschäftsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt eine 1,5-Geschäftsgebühr. Diese wird ihm nach VV Vorb. 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags gewährt; auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2 ist eine Festgebühr.

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